Rechtswissenschaftliche Gesellschaft für Künstliche Intelligenz und Robotik e.V.

Robotics & AI Law Society e.V. (RAILS)

 

SATZUNG

 

Die Satzung ist errichtet am 22.08.2017 und durch Beschluss des Vorstandes vom 22.09.2017 geändert in § 7 Abs. 2 S. 2 (außerordentliche Mitgliederversammlung), § 8 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 (Vorstand im Sinne des BGB, Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder), § 14 Abs. 2 S. 2 (Auflösung des Vereins) sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.05.2018 geändert in § 8 Abs. 4 (Beschlussfassung des Vorstands).

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rechtswissenschaftliche Gesellschaft für Künstliche Intelligenz und Robotik e.V. / Robotics & AI Law Society (RAILS) e.V.“
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Hannover.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit vom 22.08.2017 bis zum 31.12.2017 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Die RAILS ist hierbei die rechtswissen­schaftliche Antwort auf die zunehmende Digitalisierung unserer modernen Gesellschaft. Zweck des Vereins ist es, die Diskussion um den gegenwärtigen und künftigen nationalen und internationalen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz und Robotik in wissenschaftlicher Hinsicht zu begleiten und konkrete Empfehlungen zu rechtlichen Fragestellungen zu erarbeiten. Ziel der RAILS ist es, das Konzept der Künstlichen Intelligenz und Robotik von Anbeginn an mit einem Rechtsrahmen zu versehen, der technische Entwicklungen ermöglicht, Diskriminierungen vermeidet, Gleichbehandlung und Transparenz gewährleistet und eine angemessene Teilhabe aller Akteure an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Digitalisierung eröffnet.
  2. Zu den Aufgaben im Bereich der Wissenschaft gehören insbesondere
    • der Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern im In- und Ausland,
    • der Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Verwaltung und Justiz,
    • die interdisziplinäre und transnationale Zusammenarbeit von Juristen mit Personen, Unternehmen und Institutionen, die sich mit Softwareentwicklung, Robotik, Neurobiologie sowie aus ökonomischer, soziologischer, psychologischer und philosophischer Sicht mit den (gesamt)gesellschaftlichen Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz und Robotik beschäftigen,
    • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Projekte,
    • die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, insbesondere Stellungnahmen gegenüber Behörden und Gesetzgeber.

Zu den Aufgaben im Bereich der Forschung zählen des Weiteren insbesondere

    • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet Digitalisierung, insbesondere der Künstlichen Intelligenz und der Robotik mit Blick auf rechtliche Fragestellungen, etwa durch die öffentliche Ausschreibung von Stipendien oder Nachwuchspreisen.
  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke stets neutral und unabhängig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • der Vorstand (§ 8)
  • der Beirat (§ 9)
  • das Kuratorium (§ 10)

 

§ 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder haben die einem Vereinsmitglied gesetzlich und satzungsgemäß zustehenden Rechte und Pflichten.
  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig ernannt. Sie haben die gleichen Informationsrechte wie ordentliche Mitglieder.
  4. Der Verein hat das Recht, die Daten seiner Mitglieder an die übrigen Mitglieder zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke weiterzugeben, insbesondere in Form eines Mitgliederverzeichnisses.

 

§ 5 Erwerb und Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede den Zweck und Zielen der Gesellschaft verbundene natürliche und juristische Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Personenvereinigungen sein.
  2. Über den in Textform zu stellenden Aufnahmeantrag ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss sowie durch Tod und durch Auflösung als juristische Person oder Löschung im Handelsregister. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären; er kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied in der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Die zweite Mahnung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen; sie muss die Androhung des Verlustes der Mitgliedschaft enthalten.
  5. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss, binnen eines Monats nach Bekanntgabe, die durch Einschreiben/Rückschein zu erfolgen hat, schriftlich Beschwerde bei dem Vorstand einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Beiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die der Vorstand beschließt. Die Mitglieder werden über Änderungen der Beitragsordnung innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung informiert. Mitglieder haben das Recht, Änderungen der Beitragsordnung vorzuschlagen.
  3. Der Vorstand kann in gebotenen Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes, für Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds, für Satzungsänderungen, für die Auflösung des Vereins sowie die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Textform einzuberufen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind in Textform bis eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. Der Vorstand bestimmt den Ort der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Mitglieder können sich durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen, die dem Versammlungsleiter zu übergeben ist. Natürliche Personen können sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine höhere Mehrheit vorschreiben. Es gelten nur die abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen, das vom Versamm­lungs­leiter und dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit nachweislich entstandenen Auslagen, die in begründeten Einzelfällen auch pauschaliert werden können.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Wahlperiode wählen.
  4. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier Vorstandsmitglieder so oft zusammen, wie es die Interessen und die Zwecke des Vereins erfordern. Vorstandssitzungen können auch per E-Mail einberufen und in Form von Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes dem widerspricht. Eine Einberufungsfrist von zwei Tagen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll in Textform zu führen, das sämtlichen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung regelt.

 

§ 9 Beirat

  1. Aufgabe des Beirats ist es, die praktischen Erfahrungen seiner Mitglieder in die Arbeit des Vereins einzubringen. Der Beirat besteht aus Personen, Unternehmen und Institutionen, die entweder im Bereich der Softwareentwicklung, insbesondere Künstlicher Intelligenz, oder Robotik tätig sind oder die sich sonst mit Rechtsfragen der Digitalisierung beschäftigen.
  2. Beiratsmitglieder müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand mit einstimmigem Beschluss auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie können ihre Mitgliedschaft im Beirat jederzeit ohne Angaben von Gründen beenden. Die Mitgliedschaft im Beirat kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aufgehoben werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Beiratsmitglied.

 

§ 10 Kuratorium

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei Durchführung wissenschaftlicher Projekte. In das Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft berufen werden, die die Idee des Vereins nach außen tragen.
  2. Kuratoriumsmitglieder sollten zugleich Mitglieder des Vereins sein; eine dahingehende Pflicht besteht jedoch nicht.
  3. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit durch einstimmigen Beschluss ernannt. Sie können ihre Mitgliedschaft im Kuratorium jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder des Kuratoriums abberufen.

 

§ 11 Fachsektionen

  1. Die RAILS richtet Fachsektionen ein, welche die wissenschaftliche Breite der RAILS abbilden sollen.
  2. Die Einsetzung und Auflösung der Fachsektionen sowie die Bestellung und Abberufung der Vorsitzenden der Fachsektionen erfolgt durch den Vorstand. Die jeweilige Fachsektion kann dazu einen Vorschlag machen.

 

§ 12 Betriebswirtschaftlicher Geschäftsleiter

  1.  Der betriebswirtschaftliche Geschäftsleiter hat die Aufgabe, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu führen und der Mitgliederversammlung über die Finanzen zu berichten.
  2. Der betriebswirtschaftliche Geschäftsleiter wird vom Vorstand durch schriftlichen Vertrag beauftragt. Der Vertrag regelt insbesondere Rechte und Pflichten, die Vollmacht sowie eine etwaige Vergütung.

 

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Die Änderungsvorschläge sind mit Angabe der betroffenen Paragraphen den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderung von Aufsichtsbehörden, Finanzbehörden oder Gerichten verlangt werden. Hierzu zählen insbesondere solche Änderungen, die durch Auflagen des Vereinsregisters oder des für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zuständigen Finanzamtes erforderlich werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich und die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung, Bildung und Erziehung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands die Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

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RAILS – Beitragsordnung

(§ 6 Abs. 2 der Satzung)

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft in der RAILS e. V. bemisst sich wie folgt:

 

Natürliche Personen:

a) Mitgliedsbeitrag 89,00 €
b) Mitgliedsbeitrag für Studierende, Referendare, Doktoranden, Wissenschaftliche Mitarbeiter 29,00 €

 

Unternehmen:

a) Mitgliedsbeitrag für kleine Anwaltskanzleien 300,00 €
b) Mitgliedsbeitrag für größere Anwaltskanzleien ab 10 Berufsträgern 600,00 €
c) Mitgliedsbeitrag für große Anwaltskanzleien ab 50 Berufsträgern 900,00 €
d) Mitgliedsbeitrag für kleine Unternehmen 800,00 €
e) Mitgliedsbeitrag für mittlere Unternehmen ab 20 Mio. € Umsatz pro Jahr 1.600,00 €
f) Mitgliedsbeitrag für große Unternehmen ab 50 Mio. € Umsatz pro Jahr 3.200,00 €
g) Mitgliedsbeitrag für große Unternehmen ab 100 Mio. € Umsatz pro Jahr 4.000,00 €
h) Mitgliedsbeitrag für Kanzleien und Unternehmen innerhalb der ersten 5 Jahre seit Gründung (Start-Ups) 150,00 €

Bei einem Eintritt innerhalb des ersten Halbjahres wird der volle, im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbeitrag berechnet (Stichtag ist jeweils der 30. Juni).